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Fachanwältin für Strafrecht

Der Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt:


„(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.“

Es muss sich zunächst um eine Sache handeln. Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Diese Sache muss beweglich sein, d.h. dass man die Sache tatsächlich fortbewegen kann.

Die Sache ist fremd, wenn sie im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen steht. Dies richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften.

Die tatbestandliche Handlung besteht in der Wegnahme. Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Der Gewahrsam enthält eine objektive und eine subjektive Komponente. Zum einen muss der Inhaber die tatsächliche Sachherrschaft besitzen zum andern den Willen zur Sachherrschaft.

Der neue Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über eine Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine weiteren, wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.

Sollte der Gewahrsamsinhaber jedoch mit der Weggabe einverstanden sein, so liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor. Das Einverständnis muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Der innere Wille ist entscheidend.

Zudem muss eine Zugeignungsabsicht vorliegen. Diese setzt sich aus einer Aneigung und einer Enteignung zusammen. Unter Aneigung versteht man die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht dem eigenen Vermögen einzuverleiben, sei es auch nur vorübergehend. Unter Enteignung versteht man die Verdrängung des Eigentümers aus seiner bisherigen Herrschaftsposition. Die Enteignung muss auf Dauer angelegt sein. Sollte diese Enteignungskomponente nicht vorliegen, so spricht man lediglich von Gebrauchsanmaßung.

Die Zugeignung muss des Weiteren rechtswidrig sein. Wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch hat so liegt kein Diebstahl vor.

Der Diebstahl wird mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren abgeurteilt. Dies hängt immer vom Einzelfall ab. Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.

Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Für Sie als Straf & Pflichtverteidigerin u.a. tätig in:

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