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Fachanwältin für Strafrecht

§ 29a BtMG stellt folgendes unter Strafe:


„(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

  1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
  2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“

§ 29a BtMG dient dem Jugendschutz. Beim Vorsatz reicht die billigende Inkaufnahme.


Wie erfülle ich den Straftatbestand?


Nach Absatz 1 Nr. 1 muss eine Person über 21 Jahren Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren in irgendeiner Form abgeben.

Die Abgabe ist die willentliche, unentgeltliche Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel - auch ohne rechtsgeschäftliche Grundlage - an einen Dritten. Nach Absatz 1 Nr. 2 steht das Handeltreiben, Herstellen oder die Abgabe in nicht geringer Menge unter Strafe.

Das Handeltreiben ist der zentrale Begriff des § 29 I BtMG. Der Begriff des Handeltreibens ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Das Handeltreiben wird definiert als jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, selbst wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt. Für das Handeltreiben genügt auch die ernsthafte Verpflichtungserklärung zur Abnahme von Betäubungsmitteln. Nach dieser weiten Auslegung des Bundesgerichtshofs braucht nicht einmal mehr eine Handlung stattzufinden, die die Betäubungsmittel in irgendeiner Weise dem Käufer objektiv näher bringt. Das Betäubungsmittel muss nicht einmal existent sein. Da das Handeltreiben ein Unternehmensdelikt darstellt wird kein Erfolg vorausgesetzt. Unter den Begriff des Handeltreibens fallen zum Beispiel der einmalige Verkauf von Betäubungsmitteln in der Absicht Gewinn zu erzielen, die Vermittlung von Heroin in Erwartung einer Provision oder aber der Transport von Betäubungsmitteln. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Das Herstellen ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Reinigen und Umwandeln von Betäubungsmitteln. Das Gewinnen ist jede auf Erzielung eines gebrauchsfertigen Betäubungsmittel aus Pflanzen gerichtete Handlung. Das Anfertigen ist die chemische Entwicklung halb- oder vollsynthetischer Betäubungsmittel. Das Zubereiten ist die chemische oder mechanische Veränderung von Stoffen zu Betäubungsmittel. Das Reinigen ist die Befreiung eines Betäubungsmittel von Fremdstoffen, wie Trocknen, Sieben oder Filtern. Das Umwandeln ist die chemische oder mechanische Veränderung von Stoffen in neue Betäubungsmittel mit neuartigen Eigenschaften.

Die Abgabe ist die willentliche, unentgeltliche Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel - auch ohne rechtsgeschäftliche Grundlage - an einen Dritten.

Der Besitz wird nicht im bürgerlich-rechtlichen Sinne verstanden, sondern wird anhand des strafrechtlichen Gewahrsams definiert. Es handelt sich dabei um ein Dauerdelikt. Ein kurzes Halten einer Haschischzigarette wird darunter nicht gefasst. Es handelt sich auch um einen Auffangtatbestand um Beweisprobleme beim Erwerb zu beseitigen.

Die „nicht geringe Menge“ wird von der Rechtsprechung anhand des Wirkstoffgehaltes bestimmt. Es wird grundsätzlich ein Wirkstoffgutachten über die aufgefundenen und sichergestellten Betäubungsmittel eingeholt um den Wirkstoffgehalt feststellen zu können. Die verschiedenen Betäubungsmittel sind unterschiedlich gefährlich, so dass im jeweiligen Wirkstoffgehalt differenziert wird. Die Grenzen liegen bei:

  1. Heroin: 1,5 g HHCL (Heroinhydrochlorid)
  2. Haschisch / Marihuana: 7,5 g THC (Tetrahydrocannabinol)
  3. Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid (Kokainhydrochlorid)
  4. Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
  5. LSD: 6 mg Lysergsäurediäthylamid oder 300 Konsumeinheiten
  6. Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid
  7. MDMA: 30 g MDMA-Base oder 250 Konsumeinheiten
  8. MDE/MDEA: 30 g MDE-Base, entspricht 35 g MDE-Hydrochlorid

Sollte einmal kein Wirkstoffgutachten eingeholt werden können, weil die Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden konnten, so wird eine Schätzung vorgenommen. Dabei spielt die Herkunft, der Preis oder auch die Beurteilung durch andere Tatbeteiligte eine Rolle.


Mit welcher Strafe muss ich rechnen?


Hierbei handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand, weil die Mindestfreiheitsstrafe nach Absatz 1 nicht unter einem Jahr ist.

In minder schweren Fällen ist jedoch eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren nach Absatz 2 auszusprechen. Das Vorliegen eines minder schweren Falles hängt vom Einzelfall ab.

Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.


Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

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