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Fachanwältin für Strafrecht

Die Einstellung wegen Geringfügigkeit ist in § 153 StPO geregelt. Dieser besagt:


„(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.“

Die Voraussetzungen für die Einstellung nach § 153 StPO sind:

  1. die Schuld des Täters wäre als gering anzusehen
  2. es besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung
  3. bei der Tat handelt es sich um ein Vergehen

Das Ermittlungsverfahren muss ein Vergehen zum Gegenstand haben. Sollte sich das Ermittlungsverfahren gegen ein Verbrechen richten ist die Einstellung gem. § 153 StPO ausgeschlossen.

Des Weiteren darf noch nicht ausermittelt worden sein. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut „Schuld des Täters als gering anzusehen wäre“. Daraus ergibt sich, dass die Schuld des Täters nicht sicher feststeht.

Sobald das Ermittlungsverfahren nach § 153 StPO eingestellt wurde ist die Sache für den Beschuldigten vorbei. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Einstellung (gerade für den Verletzten einer Straftat) steht nicht zur Verfügung.

Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Für Sie als Straf & Pflichtverteidigerin u.a. tätig in:

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