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Fachanwältin für Strafrecht

Die Beschlagnahme


Die Beschlagnahme von Beweismitteln und Führerscheinen ist in § 94 StPO geregelt. Dieser besagt:

„(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.


(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung

unterliegen.“


Freiwillig herausgegebene Gegenstände werden durch formlose Ingewahrsamnahme gem. § 94 Absatz 1 StPO sichergestellt. Nach § 94 Absatz 2 StPO wird förmlich beschlagnahmt, dh der Gegenstand wird nach ausdrücklicher Anordnung weggenommen oder sonst sichergestellt. Dies geschieht beispielsweise durch Versiegelung, Absperrung oder Erlass eines Betretungsverbotes.


Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Für Sie als Straf & Pflichtverteidigerin u.a. tätig in:

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